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875.100 KLFVOCNA CH-GR

Art. 3 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) - Regierung

Zuständigkeiten
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Art. 3 KLFV · Regierung

1. Die Regierung ist zuständig für

a) Vernehmlassungen zu Rechtsetzungsvorlagen des Bundes;

b) Zustimmungen zur Neubezeichnung oder Aufhebung von Gebirgslandeplätzen.

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