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875.100 KLFVOCNA CH-GR

Art. 1 Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 KLFV · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts die Zuständigkeit der kantonalen Behörden im Bereich der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung.

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