Kantonale Luftfahrtverordnung (KLFV) - Gegenstand (KLFV)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt unter Vorbehalt des Bundesrechts die Zuständigkeit der kantonalen Behörden im Bereich der eidgenössischen Luftfahrtgesetzgebung.
1. Fachdepartement im Bereich der Zivilluftfahrt ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (Departement).
2. Das Departement koordiniert auf kantonaler Ebene die Konzessions- und Bewilligungsverfahren gemäss Luftfahrtrecht.
1. Die Regierung ist zuständig für
a) Vernehmlassungen zu Rechtsetzungsvorlagen des Bundes;
b) Zustimmungen zur Neubezeichnung oder Aufhebung von Gebirgslandeplätzen.
1. Das Departement ist insbesondere zuständig für
a) Stellungnahmen zu Betriebskonzessionen, Betriebsbewilligungen und Betriebsreglementen für Flugplatzanlagen;
b) Vernehmlassungen für die Bewilligung von Bauten und Anlagen, welche ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Flugplatzes dienen;
c) Stellungnahmen zu öffentlichen Flugveranstaltungen sowie Aussenlandungen im Gebirge und auf öffentlichen Gewässern.
2. Es kann beim Bundesamt für Zivilluftfahrt die Festlegung und Aufhebung von Projektierungszonen und Baulinien im Bereich von Flugplatzanlagen beantragen.
1. Dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation obliegt die Entgegennahme, die formelle Prüfung und die Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an das Bundesamt für Zivilluftfahrt.
1. Die Bewilligung zur Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), richtet sich nach dem kantonalen Raumplanungsrecht und den kommunalen Baugesetzgebungen.
2. Vor dem Entscheid über die Baubewilligung haben die Gemeinden das Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuhören.
1. Zuständig für die Beantragung von Untersuchungshandlungen bei Flugunfällen und schweren Vorfällen ist die Staatsanwaltschaft.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.