873.450
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge - Kontrollgebühren
Gebühren
Art. 5 Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge · Kontrollgebühren
1. Die Gebühren für die Kontrolle setzen sich aus einer jährlichen Grundgebühr für den administrativen Arbeitsaufwand und einer jährlichen Inspektionsgebühr zusammen.
2. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den jeweiligen Kategorien der Anlage gemäss dem Reglement IKSS und der Gebührenordnung IKSS. Es gelten folgende Gebührenrahmen
a) Grundgebühr: Fr. 50.- bis 1000.-
b) Inspektionsgebühr: Fr. 50.- bis 2000.-
3. Kann eine Anlage infolge von Schneemangel oder anderen klimatischen Bedingungen während zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht in Betrieb genommen werden, so können den betroffenen Anlagebetreibenden auf schriftliches Gesuch hin die Gebühren für die Kontrolle ganz oder teilweise erlassen werden.