873.450
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge - Bewilligungsgebühren
Gebühren
Art. 4 Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge · Bewilligungsgebühren
1. Die Höhe der Gebühren für die Erteilung, Änderung und Erneuerung der Betriebsbewilligung richtet sich nach den jeweiligen Kategorien der Anlage gemäss dem Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (Reglement IKSS), wobei folgende Gebührenrahmen festgelegt werden
a) Skilifte mit niederer Seilführung (Kleinskilifte) und Förderbänder: Fr. 250.- bis 500.-
b) alle übrigen nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge: Fr. 500.- bis 2000.-
2. Für den Widerruf der Betriebsbewilligung kann eine Gebühr von maximal 200 Franken erhoben werden.