873.450
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge - Genehmigung, Abnahme, Kontrolle
Zuständigkeiten
Art. 3 Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge · Genehmigung, Abnahme, Kontrolle
1. Die Aufgaben der technischen Genehmigung, der Abnahme und der Kontrolle werden der Kontrollstelle IKSS übertragen.