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Art. 3 Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge - Genehmigung, Abnahme, Kontrolle

Zuständigkeiten
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Art. 3 Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge · Genehmigung, Abnahme, Kontrolle

1. Die Aufgaben der technischen Genehmigung, der Abnahme und der Kontrolle werden der Kontrollstelle IKSS übertragen.

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