873.450
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge - Betriebsbewilligung
Zuständigkeiten
Art. 2 Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge · Betriebsbewilligung
1. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation zuständig.