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Art. 2 Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge - Betriebsbewilligung

Zuständigkeiten
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Art. 2 Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge · Betriebsbewilligung

1. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation zuständig.

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