Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
872.150 VÖVOTPUBB CH-GR

Art. 2 Verordnung über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden (VöV) - Departement

Zuständigkeiten und Aufgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 VöV · Departement

1. Das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (Departement) ist zuständig für

a) den Abschluss der zum Vollzug des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden erforderlichen Verträge und Vereinbarungen mit Dritten;

b) den Entscheid über den Erschliessungsanspruch von Gemeindefraktionen;

c) den Entscheid in Streitigkeiten nach Artikel 23 des Bundesgesetzes über den Gütertransport durch Bahn- und Schifffahrtsunternehmen;

d) die Freigabe des Angebots für das Folgejahr auf der Basis des Fahrplanentwurfs.

2. Das Departement erfüllt die Funktion der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 36 der Verordnung über die Personenbeförderung des Bundes.

← Art. 1 VöV Verordnung über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden (VöV) - Regierung Art. 3 VöV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →