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Art. 5 Regelung der Benützung von Motorschlitten

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Art. 5 Regelung der Benützung von Motorschlitten

1. Die von den Gemeinden gestützt auf diese Verfügung zu erlassenden Verbote bedürfen keiner Genehmigung im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Strassenverkehrsgesetz. Verbote ausserhalb des eigentlichen Weg- und Strassennetzes der Gemeinden sind, da hiefür kein offizielles Signal zur Verfügung steht, in genügender Weise mit anderen Behelfsmitteln bekanntzugeben, z. B. durch Anschläge bei den Einfahrten in die Gemeinde, in den Hotels, Gastwirtschaftsbetrieben, Bergbahnen- und Skiliftstationen usw.

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