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Art. 4 Regelung der Benützung von Motorschlitten

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Art. 4 Regelung der Benützung von Motorschlitten

1. Für die Benützung schwerer Raupenfahrzeuge als Pisten- oder Transportfahrzeuge gelten die von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall erlassenen besonderen Weisungen.

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