870.300
CH-GR
Art. 4 Regelung der Benützung von Motorschlitten
Art. 4 Regelung der Benützung von Motorschlitten
1. Für die Benützung schwerer Raupenfahrzeuge als Pisten- oder Transportfahrzeuge gelten die von der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle im Einzelfall erlassenen besonderen Weisungen.