870.300
CH-GR
Art. 3 Regelung der Benützung von Motorschlitten
Art. 3 Regelung der Benützung von Motorschlitten
1. Für den Pistendienst und für Transporte zu Hütten oder entlegenen Liegenschaften ohne Strassenverbindung können die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Verbot gestatten.