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Art. 3 Regelung der Benützung von Motorschlitten

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Art. 3 Regelung der Benützung von Motorschlitten

1. Für den Pistendienst und für Transporte zu Hütten oder entlegenen Liegenschaften ohne Strassenverbindung können die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Verbot gestatten.

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