870.300
CH-GR
Art. 2 Regelung der Benützung von Motorschlitten
Art. 2 Regelung der Benützung von Motorschlitten
1. Die Gemeinden können unter Vorbehalt von Ziffer 1 darüber befinden, ob sie das ganze übrige Gebiet der Gemeinde, nur einen Teil des Gemeindegebietes oder nur die eigentlichen Skipisten und Abfahrtsgebiete für Motorschlitten verbieten wollen.