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Art. 2 Regelung der Benützung von Motorschlitten

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Art. 2 Regelung der Benützung von Motorschlitten

1. Die Gemeinden können unter Vorbehalt von Ziffer 1 darüber befinden, ob sie das ganze übrige Gebiet der Gemeinde, nur einen Teil des Gemeindegebietes oder nur die eigentlichen Skipisten und Abfahrtsgebiete für Motorschlitten verbieten wollen.

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