870.300
CH-GR
Art. 1 Regelung der Benützung von Motorschlitten
Art. 1 Regelung der Benützung von Motorschlitten
1. Die Benützung von Motorschlitten auf dem Gebiet des Kantons ist auf den mit keinem allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder versehenen Strassen, soweit diese bei winterlichen Verhältnissen dem Verkehr geöffnet sind, auf Grund der eidgenössischen Zulassung gestattet.