Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
870.130 OTCSStrGebVORCR CH-GR

Art. 9 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr (Strassenverkehrsgebührenverordnung, StrGebV) - Gebühren für Kontrollschilder

Zulassungsgebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Strassenverkehrsgebührenverordnung, StrGebV · Gebühren für Kontrollschilder

1. Die Gebühren für die Ausgabe von Kontrollschildern betragen

a) pro Paar: Fr. 40.-

b) einzeln: Fr. 20.-

c) für Motorfahrräder: Fr. 10.-

2. Für die Übertragung eines einzelnen Kontrollschilds oder eines Kontrollschilderpaars ist eine Gebühr von 120 Franken geschuldet. Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn Kontrollschilder unter Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partnern übertragen werden.

3. Für die Wiederinverkehrsetzung von Kontrollschildern, einschliesslich der Lagerkosten, ist eine Gebühr von 30 Franken geschuldet.

4. Für die Verlängerung der Hinterlegungsdauer von Kontrollschildern ist eine Gebühr von 30 Franken pro Jahr geschuldet.

← Art. 8 Strassenverkehrsgebührenverordnung, StrGebV Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr (Strassenverkehrsgebührenverordnung, StrGebV) - Gegenstand Art. 10 Strassenverkehrsgebührenverordnung, StrGebV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →