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Art. 5 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr (Strassenverkehrsgebührenverordnung, StrGebV) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Strassenverkehrsgebührenverordnung, StrGebV · Zuständigkeit

1. Das Strassenverkehrsamt legt die Gebühren fest.

2. Es entscheidet über den ganzen oder teilweisen Erlass einer Gebühr.

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