870.130
OTCSStrGebVORCR
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr (Strassenverkehrsgebührenverordnung, StrGebV) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Strassenverkehrsgebührenverordnung, StrGebV · Zuständigkeit
1. Das Strassenverkehrsamt legt die Gebühren fest.
2. Es entscheidet über den ganzen oder teilweisen Erlass einer Gebühr.