870.130
OTCSStrGebVORCR
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr (Strassenverkehrsgebührenverordnung, StrGebV) - Verzicht auf die Gebührenerhebung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Strassenverkehrsgebührenverordnung, StrGebV · Verzicht auf die Gebührenerhebung
1. Für die Fahrzeuge des Kantons werden keine Gebühren erhoben.
2. Mobilitätsbehinderte Personen bezahlen keine Gebühren für die Funktionsprüfung und die daraus resultierenden Eintragungen im Führer- oder Fahrzeugausweis.
3. Im Einzelfall kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Bezahlung für die Schuldnerin oder den Schuldner eine unangemessene Härte darstellt oder wenn ein Gesuch abgewiesen wird.