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Art. 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG) - Departement für Finanzen und Gemeinden

Zuständigkeiten
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Art. 9 RVzEGzSVG · Departement für Finanzen und Gemeinden

1. Das Departement für Finanzen und Gemeinden schliesst eine Kollektivhaftpflichtversicherung für die mit Tagesausweisen versehenen Fahrzeuge und Motorfahrräder ab.

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