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Art. 8a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG) - Tiefbauamt

Zuständigkeiten
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Art. 8a RVzEGzSVG · Tiefbauamt

1. Das Tiefbauamt kann Auskünfte gegenüber Personen erteilen, die eine Sonderbewilligung für Ausnahmefahrzeuge oder für Fahrzeuge, die von den gesetzlichen oder signalisierten Vorgaben zu Masse, Gewicht, Abmessung oder Kreisbedingungen abweichen, erhalten möchten, wenn hierfür voraussichtlich eine statische Nachprüfung von Kunstbauten erforderlich ist.

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