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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG) - 5. Massnahmen

Zuständigkeiten
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Art. 8 RVzEGzSVG · 5. Massnahmen

1. Die Kantonspolizei und die dazu ermächtigten Polizeiorgane sind zuständig für die sofortige Abnahme der Fahrzeug- und Führerausweise im Sinne der Bundesgesetzgebung.

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