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Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG) - 2. Ausnahmebewilligungen

Zuständigkeiten
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Art. 5 RVzEGzSVG · 2. Ausnahmebewilligungen

1. Die Kantonspolizei erteilt, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, die nach Bundes- und kantonalem Recht vorgesehenen Ausnahmebewilligungen. Sie ist insbesondere zuständig für Ausnahmen

a) vom Sonntag- und Nachtfahrverbot;

b) von der Höchstbreite auf bestimmten Strassenabschnitten und vom Anhängerverbot;

c) von der Höchstbreite für Gesellschaftswagen im Linienverkehr;

d) für das Befahren gesperrter Strecken mit gefährlichen Gütern.

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