870.110
RVZEGZSVGOLALCSTR
CH-GR
Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG) - 2. Ausnahmebewilligungen
Zuständigkeiten
Art. 5 RVzEGzSVG · 2. Ausnahmebewilligungen
1. Die Kantonspolizei erteilt, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, die nach Bundes- und kantonalem Recht vorgesehenen Ausnahmebewilligungen. Sie ist insbesondere zuständig für Ausnahmen
a) vom Sonntag- und Nachtfahrverbot;
b) von der Höchstbreite auf bestimmten Strassenabschnitten und vom Anhängerverbot;
c) von der Höchstbreite für Gesellschaftswagen im Linienverkehr;
d) für das Befahren gesperrter Strecken mit gefährlichen Gütern.