870.110
RVZEGZSVGOLALCSTR
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG) - Strassenverkehrsamt
Zuständigkeiten
Art. 3 RVzEGzSVG · Strassenverkehrsamt
1. Das Strassenverkehrsamt
a) vollzieht, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, was gemäss Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit des Kantons oder einer Behörde fällt;
b) sorgt für die Veranlagung und das Inkasso der Verkehrssteuern und der Schwerverkehrsabgabe;
c) bewilligt Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte sowie Ausnahmefahrten auf Strassenzügen mit signalisierten Gewichtsbeschränkungen;
d) * ...