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Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG) - Strassenverkehrsamt

Zuständigkeiten
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Art. 3 RVzEGzSVG · Strassenverkehrsamt

1. Das Strassenverkehrsamt

a) vollzieht, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, was gemäss Bundesgesetzgebung in die Zuständigkeit des Kantons oder einer Behörde fällt;

b) sorgt für die Veranlagung und das Inkasso der Verkehrssteuern und der Schwerverkehrsabgabe;

c) bewilligt Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte sowie Ausnahmefahrten auf Strassenzügen mit signalisierten Gewichtsbeschränkungen;

d) * ...

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