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Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (RVzEGzSVG) - Ermässigung auf Gesuch

Verkehrssteuern
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Art. 16 RVzEGzSVG · Ermässigung auf Gesuch

1. Das Strassenverkehrsamt kann auf Gesuch hin die Verkehrssteuer ermässigen

a) um 50 Prozent für private Kranken- und Leichenwagen, die nur zu diesem Zweck verwendet werden können;

b) * um 50 Prozent für Fahrzeuge, die gemäss Fahrzeugausweis im öffentlichen Linienverkehr eingesetzt werden.

2. Erlass und Ermässigung gelten ab Gesuchseingang. Bereits bezahlte Verkehrssteuern werden nur für das laufende Jahr und in sinngemässer Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 erstattet.

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