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Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG) - Zufahrtsbewilligungen

Verkehrsregelung
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Art. 8 EGzSVG · Zufahrtsbewilligungen

1. Auf den für den Motorfahrzeugverkehr gesperrten öffentlichen Strassen ist die Zufahrt zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft durch den Strasseneigentümer zu bewilligen, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt. Die Zufahrt kann auf leichte Motorwagen und Motorräder sowie auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Weitere Ausnahmen sind in einem Erlass zu regeln.

2. Für die Bewilligungserteilung kann eine Gebühr erhoben werden.

3. Die Bewilligung für schwere Motorwagen kann nach Massgabe der Tragfähigkeit der Strasse, nach Häufigkeit der Fahrten, nach Streckenlänge und nach Gesamtgewicht des Fahrzeuges von Beiträgen an den zusätzlichen Strassenunterhalt abhängig gemacht werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

U 2020 3 · gr (Art. 8 Abs. 1 EGzSVG)
Municipality Denied Residency Based on Road Access Over Freedom of Settlement
Cited to support the appellant's right to access her home through private snow removal, which underpins the finding that the ground for denying residency was flawed.