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Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG) - Dienstliche Fahrten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 EGzSVG · Dienstliche Fahrten

1. Für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist der Motorfahrzeugverkehr auf dem ganzen Kantonsgebiet bewilligungsfrei gestattet. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

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