870.100
EGZSVGLALCSTR
CH-GR
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG) - Dienstliche Fahrten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 EGzSVG · Dienstliche Fahrten
1. Für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist der Motorfahrzeugverkehr auf dem ganzen Kantonsgebiet bewilligungsfrei gestattet. Die Regierung regelt die Einzelheiten.