870.100
EGZSVGLALCSTR
CH-GR
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG) - Entfernung von Fahrzeugen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 EGzSVG · Entfernung von Fahrzeugen
1. Die Polizei kann verkehrsbehindernd oder rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge auf Kosten der Halterin oder des Halters beziehungsweise der Lenkerin oder des Lenkers entfernen lassen, wenn diese nicht innert nützlicher Frist erreicht werden können.