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Art. 3a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG) - Datenbekanntgabe an die Kantonspolizei

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3a EGzSVG · Datenbekanntgabe an die Kantonspolizei

1. Das Strassenverkehrsamt gibt der Kantonspolizei die Personalien von Personen bekannt, denen der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen worden ist.

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