870.100
EGZSVGLALCSTR
CH-GR
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG) - Auskunftserteilung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 EGzSVG · Auskunftserteilung
1. Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeugs ist verpflichtet, der Polizei darüber Auskunft zu erteilen, wer es geführt hat oder wem es überlassen wurde. Diese Auskunftspflicht entfällt, wenn die Voraussetzung des Zeugnisverweigerungsrechtes gemäss Strafprozessordnung erfüllt ist.