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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 9 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Zeitwert

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Art. 9 VAIB · Zeitwert

1. Der Zeitwert entspricht dem Neuwert, abzüglich der technischen Altersentwertung, die infolge Alters, Abnützung, Witterungseinflüsse, Bauschäden, Baumängel oder anderer Gründe eingetreten ist.

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