Art. 8 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Neuwert
Art. 8 VAIB · Neuwert
1. Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaus am gleichen Standort erforderlich ist.
2. Grundlage für die Bewertung von Neubauten und baulichen Änderungen bildet die Bauabrechnung.
3. Aussergewöhnlich niedrige oder hohe Kosten, entstanden durch Preisvergünstigungen, Abgebote, Eigenleistungen, Umdispositionen bei der Planung und Bauausführung sowie Kosten für den Abbruch, werden nicht berücksichtigt.
4. Massgebend sind die mittleren Gestehungspreise am Standort der Gebäude.
5. Der Neuwert von Altbauten sowie von Gebäuden, die von historischer und denkmalpflegerischer Bedeutung sind, entspricht den bewerteten Kosten für den Wiederaufbau in der vorhandenen Bauweise oder in vergleichbarer Ausführung.
6. Bei Altbauten ohne historische und denkmalpflegerische Bedeutung sind die geltenden Regeln der Baukunde und der aktuelle Stand der Technik zu berücksichtigen.