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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 7 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Eröffnung der Bewertung

Durchführung der Bewertungen
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Art. 7 VAIB · Eröffnung der Bewertung

1. Die Bewertungsverfügung ist in der Regel innert 20 Tagen seit dem Bewertungszeitpunkt zu eröffnen.

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