850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Eröffnung der Bewertung
Durchführung der Bewertungen
Art. 7 VAIB · Eröffnung der Bewertung
1. Die Bewertungsverfügung ist in der Regel innert 20 Tagen seit dem Bewertungszeitpunkt zu eröffnen.