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Art. 6 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Besichtigung

Durchführung der Bewertungen
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Art. 6 VAIB · Besichtigung

1. Bei Antragsbewertungen erfolgt in der Regel eine Besichtigung. Nicht besichtigt werden Bewertungsobjekte mit einem Neuwert unter 100 000 Franken.

2. Bei Revisionsbewertungen erfolgt in der Regel eine Besichtigung, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist

a) * ...

b) * Eine Besichtigung ist aus versicherungstechnischen Gründen gemäss Gebäudeversicherungsgesetz (GebVG) angezeigt, nämlich

1. * der Zeitwert eines Gebäudes wurde in der letzten Bewertung mit mindestens 50 und maximal 60 Prozent des Neuwerts veranlagt (vgl. Art. 18 Abs. 2 GebVG) und der Neuwert des Gebäudes beträgt mindestens 100 000 Franken;

2. * der Zeitwert eines Gebäudes wurde in der letzten Bewertung mit mindestens 31 und maximal 40 Prozent des Neuwerts veranlagt (vgl. Art. 16 Abs. 3 GebVG) und der Neuwert des Gebäudes beträgt mindestens 100 000 Franken;

c) * Seit der letzten Bewertung sind massgebende Investitionen getätigt worden. Die Massgeblichkeit der Investitionen legt das Amt unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse in den Weisungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes fest;

d) * ...

e) * Die Besichtigung ist für die Erhebung von Marktdaten notwendig.

3. Das Amt kann auf eine Besichtigung verzichten, wenn die vorhandenen Grundlagen (Alter und Qualität der Akten, Daten, öffentliche und interne Informationen, Vorgaben der Gebäudeversicherung Graubünden usw.) eine sachgerechte Bewertung zulassen. Ist dies nicht der Fall, muss eine Besichtigung erfolgen.

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