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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 5 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Wesentliche Investitionen

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Art. 5 VAIB · Wesentliche Investitionen

1. Als wesentliche Investitionen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Litera a des Gesetzes gelten

a) Neubauten ab 20 000 Franken;

b) Anbauten, Umbauten, Erneuerungsbauten oder Erweiterungsbauten, wenn der wertvermehrende Betrag pro Gebäude 100 000 Franken übersteigt und mehr als 20 Prozent des indexierten Neuwertes des Gebäudes beträgt oder wenn der wertvermehrende Betrag pro Gebäude 500 000 Franken übersteigt.

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