Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 4 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Massgebende Faktoren

Durchführung der Bewertungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 VAIB · Massgebende Faktoren

1. Für die Wertermittlung gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes sind alle wertbeeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere

a) Bauart, Alter, Zustand und Zweckbestimmung der Gebäude;

b) Anzahl, Grösse, Ausbau, Zustand, Wärme- und Schalldämmung, Zweckmässigkeit und Ertragsverhältnisse der einzelnen Räume;

c) Rechte und Lasten des privaten und öffentlichen Rechts (Eigentums- /Nutzungsbeschränkungen und Auflagen);

d) Klima, Lage und Verkehrsverhältnisse, Erschliessungsgrad durch Zufahrten, Bahn- und Strassenanschluss, Flugplatznähe, Versorgung und Entsorgung (Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Telefon);

e) Entwicklungsfähigkeit der Gegend und realisierbare Ausnützung nach privat- und öffentlich rechtlichen Bauvorschriften (z.B. Nachbarrecht, Zonen-, Erschliessungs-, Gestaltungs- und Quartierpläne), Rücksichtnahme auf bestehende landschaftliche und örtliche Verhältnisse;

f) Eignung für Wohn-, Ferien- oder Geschäftszwecke;

g) Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Strahlung, Altlasten sowie Entzug von Licht und Sonne;

h) Zweckmässigkeit von Anlagen und Einrichtungen, welche ausschliesslich oder vorwiegend gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, Möglichkeit einer Veräusserung oder anderweitigen Verwendung;

i) Form, Topographie, Umfang und Beschaffenheit des Bodens.

2. Für die Wertermittlung ist der Zustand der Bewertungsobjekte zum Zeitpunkt der Bewertung massgebend.

← Art. 3 VAIB Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Organisation Art. 5 VAIB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →