Art. 4 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Massgebende Faktoren
Art. 4 VAIB · Massgebende Faktoren
1. Für die Wertermittlung gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes sind alle wertbeeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere
a) Bauart, Alter, Zustand und Zweckbestimmung der Gebäude;
b) Anzahl, Grösse, Ausbau, Zustand, Wärme- und Schalldämmung, Zweckmässigkeit und Ertragsverhältnisse der einzelnen Räume;
c) Rechte und Lasten des privaten und öffentlichen Rechts (Eigentums- /Nutzungsbeschränkungen und Auflagen);
d) Klima, Lage und Verkehrsverhältnisse, Erschliessungsgrad durch Zufahrten, Bahn- und Strassenanschluss, Flugplatznähe, Versorgung und Entsorgung (Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Telefon);
e) Entwicklungsfähigkeit der Gegend und realisierbare Ausnützung nach privat- und öffentlich rechtlichen Bauvorschriften (z.B. Nachbarrecht, Zonen-, Erschliessungs-, Gestaltungs- und Quartierpläne), Rücksichtnahme auf bestehende landschaftliche und örtliche Verhältnisse;
f) Eignung für Wohn-, Ferien- oder Geschäftszwecke;
g) Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Strahlung, Altlasten sowie Entzug von Licht und Sonne;
h) Zweckmässigkeit von Anlagen und Einrichtungen, welche ausschliesslich oder vorwiegend gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, Möglichkeit einer Veräusserung oder anderweitigen Verwendung;
i) Form, Topographie, Umfang und Beschaffenheit des Bodens.
2. Für die Wertermittlung ist der Zustand der Bewertungsobjekte zum Zeitpunkt der Bewertung massgebend.