Art. 39 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Gebühren und Kostenanteile für weitere Leistungsempfänger
Art. 39 VAIB · Gebühren und Kostenanteile für weitere Leistungsempfänger
1. Das Amt erhebt von den Gemeinden bei Revisionsbewertungen eine Gebühr von 0,1 Promille des Neuwerts. Die Gebühren werden den Gemeinden quartalsweise in Rechnung gestellt. Auf Anfrage kann die Rechnungsstellung auch monatlich erfolgen.
1bis. Die Kostenanteile für die Bewertung der Neu- und Zeitwerte gemäss Artikel 20 Absatz 2 erhebt das Amt vollumfänglich von der Gebäudeversicherung Graubünden.
1ter. Die Gebühren und Kostenanteile für die Bewertung von Anlagen der Energieproduktion, Energieübertragung und Energieverteilung ohne Festlegung eines Neu- und Zeitwerts gemäss Artikel 23 des Gesetzes und für die nachfolgenden Revisionsbewertungen gemäss Artikel 13 des Gesetzes werden nach Aufwand ermittelt und vom Amt je zur Hälfte von der kantonalen Steuerverwaltung und den Gemeinden erhoben.
2. Die Kostenanteile werden quartalsweise in Rechnung gestellt.