Art. 37 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Gebühren für Eigentümerinnen, Eigentümer und Antragsstellende
Art. 37 VAIB · Gebühren für Eigentümerinnen, Eigentümer und Antragsstellende
1. Die Gebühren werden wie folgt bemessen
a) 1,4 Promille des Neuwerts bei
1. einer erstmaligen Bewertung;
2. Anträgen ohne Bewertungspflicht.
b) * 1,3 Promille des aufgewendeten Betrags bei
1. Investitionen im Falle von Anträgen mit Bewertungspflicht;
2. * Revisionsbewertungen mit Investitionen von 100 000 Franken und mehr oder erstmaligem Ausbau von Stockwerkeigentum sowie von Miteigentum mit Nutzungs- und Verwaltungsordnung.
c) * 1,0 Promille des Neuwerts bei
1. einer erstmaligen Bewertung und Anträgen ohne Bewertungspflicht, wenn nur der Neu- und Zeitwert bewertet werden;
2. * Grundstücksteilungen mit Bewertungspflicht, wenn die letzte Bewertung mehr als 3 Jahre zurückliegt und/oder seither massgebliche Veränderungen eingetreten sind;
3. * Anträgen ohne Bewertungspflicht bei einem landwirtschaftlichen Betrieb.
d) * 0,3 Promille des Neuwerts bei
1. * Umwandlung in Stockwerkeigentum;
2. * Umwandlung in Miteigentum mit Nutzungs- und Verwaltungsordnung;
3. * Umwandlung in Baurecht;
4. * Grundstücksteilungen mit Bewertungspflicht, wenn die letzte Bewertung 3 Jahre oder weniger zurückliegt und seither keine massgeblichen Veränderungen eingetreten sind.
2. Auf die Gebühren gemäss Absatz 1 wird für den Gebührenanteil ab 5000 Franken ein Rabatt von 33,3 Prozent gewährt. Die maximale Gebühr beträgt 15 000 Franken.