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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 36 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Wald

Besondere Bewertungsobjekte
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Art. 36 VAIB · Wald

1. Die Bewertungsorgane beauftragen das Amt für Wald und Naturgefahren mit den Waldbewertungen und eröffnen die Werte.

2. Bebaute Grundstücke mit einzelnen Bäumen oder kleinen Baumgruppen, die nicht Gegenstand forstlicher Bewirtschaftung bilden, werden direkt von den Bewertungsorganen bewertet.

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