850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 36 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Wald
Besondere Bewertungsobjekte
Art. 36 VAIB · Wald
1. Die Bewertungsorgane beauftragen das Amt für Wald und Naturgefahren mit den Waldbewertungen und eröffnen die Werte.
2. Bebaute Grundstücke mit einzelnen Bäumen oder kleinen Baumgruppen, die nicht Gegenstand forstlicher Bewirtschaftung bilden, werden direkt von den Bewertungsorganen bewertet.