850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 35 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Gruben, Steinbrüche, Kieswerke und Schotterwerke
Besondere Bewertungsobjekte
Art. 35 VAIB · Gruben, Steinbrüche, Kieswerke und Schotterwerke
1. Bewertet werden Grundstücke, auf denen der Abbau, die Ablagerung und die Aufbereitung von Material rechtlich zulässig sind.
2. Der Wert setzt sich zusammen aus den für den Abbau, die Lagerung und die Aufbereitung des Materials benötigten Gebäuden und Anlagen sowie aus den Abbau- und Lagerreserven.
3. Wesentliche Grundlagen der Wertbeurteilung bilden Umfang und Dauer der Abbaubewilligung und deren Auflagen sowie allfällige vertragliche Abbaurechte.