850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 34 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 3. Selbstbetriebene Objekte
Besondere Bewertungsobjekte
Art. 34 VAIB · 3. Selbstbetriebene Objekte
1. Bei selbstbetriebenen Objekten wird bei der Festsetzung des Ertragswertes vom erzielten Geschäftsumsatz ausgegangen.
2. Folgende Aufwendungen sind in Abzug zu bringen
a) Warenaufwand;
b) Personalaufwand;
c) übrige betriebsnotwendige Aufwendungen;
d) Steuern und Abgaben des Betriebes;
e) Verwaltungskosten;
f) Aufwand der Unternehmensleitung;
g) Unterhalt und Ersatz des Inventars;
h) kleiner Liegenschaftsunterhalt;
i) durchschnittlicher Zins auf Betriebskapital;
j) Abschreibungen auf das Kaufinventar.