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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 34 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 3. Selbstbetriebene Objekte

Besondere Bewertungsobjekte
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Art. 34 VAIB · 3. Selbstbetriebene Objekte

1. Bei selbstbetriebenen Objekten wird bei der Festsetzung des Ertragswertes vom erzielten Geschäftsumsatz ausgegangen.

2. Folgende Aufwendungen sind in Abzug zu bringen

a) Warenaufwand;

b) Personalaufwand;

c) übrige betriebsnotwendige Aufwendungen;

d) Steuern und Abgaben des Betriebes;

e) Verwaltungskosten;

f) Aufwand der Unternehmensleitung;

g) Unterhalt und Ersatz des Inventars;

h) kleiner Liegenschaftsunterhalt;

i) durchschnittlicher Zins auf Betriebskapital;

j) Abschreibungen auf das Kaufinventar.

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