850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 33 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 2. Nebenbetriebe
Besondere Bewertungsobjekte
Art. 33 VAIB · 2. Nebenbetriebe
1. Nebenbetriebe und Teile eines Grundstückes, die nicht zum Gastgewerbebetrieb gehören, sind gesondert zu bewerten.
2. Darunter fallen insbesondere Läden, Kioske, Tankstellen, Landwirtschaftsbetriebe, Personalwohnungen und Mietwohnungen.