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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 33 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 2. Nebenbetriebe

Besondere Bewertungsobjekte
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Art. 33 VAIB · 2. Nebenbetriebe

1. Nebenbetriebe und Teile eines Grundstückes, die nicht zum Gastgewerbebetrieb gehören, sind gesondert zu bewerten.

2. Darunter fallen insbesondere Läden, Kioske, Tankstellen, Landwirtschaftsbetriebe, Personalwohnungen und Mietwohnungen.

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