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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 32 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Betriebe des Gastgewerbes 1. Definition

Besondere Bewertungsobjekte
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Art. 32 VAIB · Betriebe des Gastgewerbes 1. Definition

1. Als gastgewerbliche Objekte gelten Betriebe, welche öffentlich oder einer bestimmten Konsumentengruppe zugänglich sind und gegen Entgelt Speisen und Getränke oder Beherbergung anbieten. Darunter fallen insbesondere

a) Hotels, Motels, Apart- und Garnihotels, Pensionen;

b) Clubhütten, Massenquartiere, Ferienheime, Jugendherbergen;

c) Gasthöfe, Bars, Restaurants, Kaffeehäuser;

d) Campingplätze;

e) Tanzlokale, Nachtclubs.

2. Anlagen, welche nur dem Gastgewerbebetrieb dienen, wie Personalhäuser, Sportanlagen, Garagen, Kegelbahnen, Hallenbäder, Parks und Hotelgärten, sind als Teil desselben zu bewerten.

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