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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 31 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Transportanlagen

Besondere Bewertungsobjekte
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Art. 31 VAIB · Transportanlagen

1. Als Transportanlagen gelten insbesondere Sesselbahnen, Skiliftanlagen, Zahnrad- und Gondelbahnen sowie Stand- und Luftseilbahnen.

2. Der Sachwert setzt sich zusammen aus den Anlagekosten inklusive betriebsnotwendigem Land und Bauten wie Beschneiungsanlagen, Brücken, Unter- und Überführungen, Tunnels, Wege, Strassen und Parkplätze sowie aus den Erschliessungskosten.

3. Der Ertragswert ergibt sich aus der Kapitalisierung des Reingewinnes

a) zuzüglich

1. Passivzinsen;

2. verbuchte Abschreibungen;

3. wertvermehrende Aufwendungen;

4. betriebsfremde Abschreibungen;

b) abzüglich

1. kalkulatorische Abschreibungen;

2. betriebsfremde Gewinne beziehungsweise Erträge.

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