850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 31 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Transportanlagen
Besondere Bewertungsobjekte
Art. 31 VAIB · Transportanlagen
1. Als Transportanlagen gelten insbesondere Sesselbahnen, Skiliftanlagen, Zahnrad- und Gondelbahnen sowie Stand- und Luftseilbahnen.
2. Der Sachwert setzt sich zusammen aus den Anlagekosten inklusive betriebsnotwendigem Land und Bauten wie Beschneiungsanlagen, Brücken, Unter- und Überführungen, Tunnels, Wege, Strassen und Parkplätze sowie aus den Erschliessungskosten.
3. Der Ertragswert ergibt sich aus der Kapitalisierung des Reingewinnes
a) zuzüglich
1. Passivzinsen;
2. verbuchte Abschreibungen;
3. wertvermehrende Aufwendungen;
4. betriebsfremde Abschreibungen;
b) abzüglich
1. kalkulatorische Abschreibungen;
2. betriebsfremde Gewinne beziehungsweise Erträge.