850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 30 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 11. Anlagen der Energieübertragung und Energieverteilung
Besondere Bewertungsobjekte
Art. 30 VAIB · 11. Anlagen der Energieübertragung und Energieverteilung
1. Für die Bewertung der Anlagen der Energieübertragung und Energieverteilung sind die effektiv erzielten Erträge massgebend. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die wesentlichen Produktionsanlagen sinngemäss Anwendung.