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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 30 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 11. Anlagen der Energieübertragung und Energieverteilung

Besondere Bewertungsobjekte
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Art. 30 VAIB · 11. Anlagen der Energieübertragung und Energieverteilung

1. Für die Bewertung der Anlagen der Energieübertragung und Energieverteilung sind die effektiv erzielten Erträge massgebend. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die wesentlichen Produktionsanlagen sinngemäss Anwendung.

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