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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 3 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - Objektweise Bewertung

Durchführung der Bewertungen
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Art. 3 VAIB · Objektweise Bewertung

1. Jedes Bewertungsobjekt ist einzeln zu bewerten und jede Bewertung ist einzeln zu eröffnen.

2. Mehrere Bewertungsobjekte gleicher Eigentümerinnen oder Eigentümer, die wirtschaftlich eine Betriebseinheit bilden, sind in der Regel gesamthaft zu bewerten. Die Werte sind auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Eine Ausnahme bilden Transportanlagen, Energieproduktions-, Energieübertragungs- und Energieverteilanlagen, bei denen die Ertrags- und Verkehrswerte anteilsmässig auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt werden.

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