Art. 29 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 10. Wertermittlung für wesentliche Produktionsanlagen
Art. 29 VAIB · 10. Wertermittlung für wesentliche Produktionsanlagen
1. Bei der Bewertung gilt Folgendes
a) Erneuerungszyklus: Zum Bewertungszeitpunkt ist ein Anteil von 20 Prozent des jeweiligen Erneuerungszyklus bereits abgelaufen;
b) Betrachtungshorizont: Es gilt grundsätzlich ein Betrachtungshorizont von 100 Jahren;
c) Barwert / kapitalisierte Kapitalverzinsung: Der Barwert wird durch die Multiplikation des Nettoerlöses mit dem Barwertfaktor errechnet;
d) Ertragswert: Dieser errechnet sich, indem von der kapitalisierten Kapitalverzinsung der Barwert des mittleren Erneuerungsfonds für grosszyklisch erneuerte Anlagen abgezogen wird. Von diesem wird ein angemessener Risikozuschlag abgezogen. Wenn die Bewertung des Ertragswertes einen negativen Betrag ergibt, wird dieser auf Null angesetzt;
e) Kapitalzinssatz: Dieser entspricht dem Kassazinssatz der zehnjährigen Bundesobligationen, mindestens jedoch 2,5 Prozent;
f) Verkehrswert: Dieser entspricht in der Regel dem zu eröffnenden Ertragswert, darf jedoch den Buchwert der Anlagen nicht unterschreiten und steht in keinem Zusammenhang mit einer Heimfallbewertung.