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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 28 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 9. Rückstellungen für wesentliche Produktionsanlagen

Besondere Bewertungsobjekte
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Art. 28 VAIB · 9. Rückstellungen für wesentliche Produktionsanlagen

1. Grundlage für die Ermittlung der Rückstellungen für Ersatzinvestitionen bilden die Neubaukosten der gesamten Anlage. Als solche gelten alle unter Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Baukosten, jedoch ohne Land.

2. Die Rückstellungsbeträge (Jahreseinlage in den Erneuerungsfonds) werden durch Division der zu erreichenden Beträge durch den jeweiligen Rentenendwertfaktor ermittelt. Die Summe aller Einlagen in den Erneuerungsfond wird von der Kraftwerksrente in Abzug gebracht. Das Ergebnis repräsentiert den zur Kapitalisierung zur Verfügung stehenden Betrag (Nettoerlös).

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