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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 27 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 8. Kraftwerksrente für wesentliche Produktionsanlagen

Besondere Bewertungsobjekte
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Art. 27 VAIB · 8. Kraftwerksrente für wesentliche Produktionsanlagen

1. Bei der Festsetzung der Kraftwerksrente von wesentlichen Produktionsanlagen wird vom Betriebsertrag ausgegangen. Für die Ermittlung der Kraftwerksrente vor Rückstellungen für Ersatzinvestitionen sind Personalaufwand, Materialleistungen, Fremdleistungen, übriger Betriebsaufwand, Abgaben und Liegenschaftensteuer in Abzug zu bringen. Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für Zinsen auf Fremd- und Eigenkapital sowie Dividenden an die Aktionäre.

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