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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 25 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 6. Bewirtschaftungskosten für wesentliche Produktionsanlagen

Besondere Bewertungsobjekte
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Art. 25 VAIB · 6. Bewirtschaftungskosten für wesentliche Produktionsanlagen

1. Zu den Bewirtschaftungskosten gehören die ordentlichen Kosten, die Abgaben, die Liegenschaftensteuer und die Ersatzinvestitionen. Die Ertrags- und Kapitalsteuern gelten nicht als Bewirtschaftungskosten.

2. Sofern die effektiven Ersatzinvestitionen durch den Betreiber nicht glaubhaft aufgezeigt werden können, werden diese in Prozenten der Baukosten ermittelt.

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