850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 25 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 6. Bewirtschaftungskosten für wesentliche Produktionsanlagen
Besondere Bewertungsobjekte
Art. 25 VAIB · 6. Bewirtschaftungskosten für wesentliche Produktionsanlagen
1. Zu den Bewirtschaftungskosten gehören die ordentlichen Kosten, die Abgaben, die Liegenschaftensteuer und die Ersatzinvestitionen. Die Ertrags- und Kapitalsteuern gelten nicht als Bewirtschaftungskosten.
2. Sofern die effektiven Ersatzinvestitionen durch den Betreiber nicht glaubhaft aufgezeigt werden können, werden diese in Prozenten der Baukosten ermittelt.