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850.110 VAIBOVI CH-GR

Art. 24 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 5. Ertrag für wesentliche Produktionsanlagen

Besondere Bewertungsobjekte
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Art. 24 VAIB · 5. Ertrag für wesentliche Produktionsanlagen

1. Für die Bewertung von Partnerwerken ist der Gesamtertrag durch Vergleich mit den Gesamterträgen für die im Kanton Graubünden produzierte und ohne Zwischenhandel und zu marktmässigen Konditionen an die Endabnehmer verkaufte Energie festzulegen.

2. Für die Bewertung von Nichtpartnerwerken ist der aus dem Energieverkauf effektiv erzielte Gesamtertrag massgebend.

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