850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 23 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 4. Wertaufteilung für wesentliche Produktionsanlagen
Besondere Bewertungsobjekte
Art. 23 VAIB · 4. Wertaufteilung für wesentliche Produktionsanlagen
1. Die auf die einzelnen Gemeindegebiete entfallenden Ertrags- und Verkehrswertanteile werden gemeindeweise eröffnet. Die Aufteilung der Werte wird aufgrund der Investitionen in den betreffenden Gemeinden vorgenommen. Die Betreiber haben die entsprechenden Daten den Bewertungsorganen zur Verfügung zu stellen.