850.110
VAIBOVI
CH-GR
Art. 22 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 3. Geschäftsberichte für wesentliche Produktionsanlagen
Besondere Bewertungsobjekte
Art. 22 VAIB · 3. Geschäftsberichte für wesentliche Produktionsanlagen
1. Die Betreiber haben den zuständigen Bewertungsorganen die detaillierten und revidierten Geschäftsberichte einzureichen. Diese müssen die Bilanz, die Erfolgsrechnung, die Mittelflussrechnung samt Anhang sowie die Betriebsrechnung der Nebenbetriebe und die detaillierte Spartenrechnung enthalten.