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Art. 22 Verordnung über die amtlichen Immobilienbewertungen (VAIB) - 3. Geschäftsberichte für wesentliche Produktionsanlagen

Besondere Bewertungsobjekte
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Art. 22 VAIB · 3. Geschäftsberichte für wesentliche Produktionsanlagen

1. Die Betreiber haben den zuständigen Bewertungsorganen die detaillierten und revidierten Geschäftsberichte einzureichen. Diese müssen die Bilanz, die Erfolgsrechnung, die Mittelflussrechnung samt Anhang sowie die Betriebsrechnung der Nebenbetriebe und die detaillierte Spartenrechnung enthalten.

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